Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XVII. 121 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Juli 1909 
Inhalt. 
  
Gerichtskostenordnung. 
Berichtigung. 
  
Gcrichtskostcnordnung. 
(Vom 24. Mai 1909) 
Im Eimerständnis mit dem Ministerium der Finanzen wird verordnet: 
Erster Teil. 
Anweisung und Zahlung der Auslagen. 
Erster Abschnitt. 
Unmittelbar bei badischen Gerichten erwachsene Auslagen. 
§1 (l). 
1. Die in gerichtlichen Angelegenheiten erwachsenden Auslagen werden aus den Amts= Ferichts- 
kassen bezahlt. kasfen. 
2. Ausgenommen hiervon sind die Druck= und Versendungskosten der Kollegialgerichte; 
diese Kosten werden aus der Landeshauptkasse berichtigt, vergleiche 88 8 bis 14. 
820(0). 
1. Für Abschriften und Ausfertigungen, welche lediglich zufolge eines darauf gerichteten Schreibge- 
Antrags einer Partei erteilt werden, erhalten die sie fertigenden Gerichtsschreibereibediensteten berenbern 
Schreibgebühren aus der Staatskasse, wenn diese Fertigungen innerhalb der Kanzleistunden Gerichtsschrei- 
ohne Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte nicht hergestellt werden können und deshalb bereibedien- 
mit Ermächtigung des zuständigen Beamten (8 3) außerhalb der Kanzleistunden hergestellt uete *- 
werden. 
2. Für etatmäßige mittlere Beamte (ausgenommen Aktnare) und für Maschinenschreiberinnen 
dürfen Schreibgebühren nicht angewiesen werden. 
* Ddie hier in Klammer beigesetzten Zahlen bedenlen die Paragraphen der früheren zaasiung 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.
	        
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