Nr. II. 3
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 18 Jannar 1909.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und
in der Eisenbahnverwaltung betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend; des Ministeriums der Fiuanzen: die Hafenordnung für Konstanz betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 8. Jannar 1909.)
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahn-
verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
sowie Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
In § 2 Unserer Verordnung vom 3. August 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 315 ff.) ist am Schluß folgender neue Absatz anzufügen:
2. Bei der Besetzung von Stellen des höheren Eisenbahnverwaltungsdienstes kann von dem
Nachweis der in Absatz 1 vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbildung abgesehen werden, sofern
der zu Ernennende die Staatsprüfung im Ingenieurbaufach oder im Maschineningenieurfach
oder die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt und seine praktische Befähigung
für den Eisenbahnverwaltungsdienst nachgewiesen hat.
Gegeben zu Karlsruhe, den S. Jannar 1909.
Friedrich.
von Marschall. Housell Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
1s
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900.