Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Endgültige 
Anstellung. 
Kapitulalion. 
Aus- 
zeichnungen. 
Dienstaus- 
zeichnungen. 
l 
1 
Jeder in das Korps eintretende Gendarm wird von dem Bezirksamt eidlich verpflichtet: 
außerdem findet die Beeidigung auf Grund des Forststrafgesetzes durch das Amtsgericht statt. 
Die Anstellung ist während der Probedienstzeit nur eine vorläufige. Wer während dieser Zeit 
sich nicht bewährt, kann ohne weiteres von dem Korpskommandeur entlassen werden und tritt, 
sofern er von seinem Truppenteil nur abkommandiert war, in sein militärisches Dienstverhältnis 
zurück. Ebenso kann auch der Anwärter jederzeit seine Entlassung beantragen. 
89. 
Die endgültige Anstellung des Anwärters geschieht nach erfolgreicher Probedienstzeit, 
soweit etatmäßige Stellen verfügbar sind, auf Antrag des Korpskommandeurs durch das 
Ministerium des Innern. 
8 10. 
Mit der endgültigen Anstellung verpflichtet sich der Gendarm zu einer Kapitulation von 
sechs Jahren. Die Entlassung auf eigenes Ansuchen wird während der Dauer einer Kapitulation 
nur aus besonders erheblichen Gründen bewilligt. Nach Ablauf der ersten Kapitulation wird 
mit Gendarmen, welche mindestens neun Jahre beim Militär gedient haben, eine Kapitulation 
nicht mehr abgeschlossen. Dieselben gelten als auf unbestimmte Zeit fortdienend und können 
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist jederzeit ihre Entlassung aus dem Korps 
beanspruchen, während eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch das Korps nicht stattfindet. 
Gendarmen, welche weniger als neun Jahre beim Militär gedient haben, müssen sich, 
wenn sie nach Ablauf der ersten Kapitulation weiter dienen wollen, zu einer nochmaligen 
dreijährigen Kapitulation verpflichten. Nach Beendigung dieser Dienstzeit finden die Be- 
stimmungen des Absatzes 1 auch auf sie Anwendung. 
Fällt das Ende der Kapitulation in eine Kriegszeit und der Betreffende will die Kapi- 
tulation nicht erneuern, so hat er jedenfalls bis zur Beendigung des Krieges bei der Gendarmerie 
weiter zu dienen. 
811. 
Die Angehörigen des Gendarmeriekorps dürfen Orden, Ehrenzeichen oder Titel, Offiziere 
auch Geschenke, welche ihnen von anderen Regenten oder Regierungen verliehen oder zugedacht 
sind, nicht ohne Unsere vorgängige Genehmigung annehmen. 
Mannschaften bedürfen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken jeder Art der 
vorgängigen Genehmigung des Korpskommandeurs. 
Diese Bestimmungen gelten auch für zuruhegesetzte Angehörige des Korps. 
8 12. 
Den Offizieren und dem Zahlmeister des Korps wird für 25 jährige und 40 jährige Dienst- 
zeit das Dienstauszeichnungskreuz 2. und 1. Klasse für Offiziere und Obermilitärbeamte 
verliehen. Ebenso erwirbt der Gendarm durch den Gendarmeriedienst bei vorwurfsfreier 
Führung Anspruch auf die Dienstauszeichnung 3., 2. und 1. Klasse für 9, 15 und 21 jährige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.