Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

47

allen  Bestimmungen  und  Berichtigungen,
ohne  Ausnahme,  welchen  die  Mautpaͤsse
unterworfen  sind.

119.  Alle  uͤber  die  Grenze  in  das  Aus—
land  tretende  Fremde  müssen  ihre  Mautpässe
jederzeit  bei  der  Austricts-Postirung  zurücklassen.
  Sie  erhalten  dagegen,  wenn  sie  bei
derselben  Nachzablungen  zu  leisten  gehabt
baben,  ordentliche  Zahlungs-Polleten.

XIII.  Abschnitkt.
Verordnung  zur  Weggelds-Entrichrung  für  Inländer.
  S.  120  —  143.

120.  Die  aus  dem  Inlande  nach  dem
Aus  lande  reisenden  Inländer  sind  verpflichter,
  bei  ihrem  Erscheinen  an  der  Grenze
der  daselbst  bestebenden  Maut-Postirung  ein
legales  Zeugniß,  oder  einen  Reisepaß,  von
ibrer  ordentlichen  Orts-Obrigkeit  ausgestellt,
vorzulegen,  aus  welchem  ihr  Name,  ihr  Karakter
  oder  ihre  Erwerbsart,  sodann  ihr  Ansäßigkeits-Ort
  bestimmt  zu  entnemmen  ist.

11I.  Solche  Zeugnisse  oder  Pässe  dürfen
nicht  älter  als  drei  Monate  seyn;  ihre  jedesmalige
  Erneuerung  vor  dem  Entrritte  ihrer
Ungiltigkeits-Epoche  darf  von  Inländern,
die  über  die  Grenze  zu  reisen  haben,  auf  keinen
  Fall  versckumt  werden.

122.  Will  der  Inländer  unaufgebalten
durch  das  Innere  des  Reiches  über  die  Grenze
  reisen,  so  hat  er  bei  der  Austritts-ostirung
  von  jedem  an  sein  Gesährt  gespannten
Mäbhnstücke  3  fl.  zu  entrichten.

Will  er  aber  blos  nach  der  zurückgelegten
Stunden-Zahl  bezahlen;  so  unterliegt  er  unter
  Weges  allen  Formlichkeiten,  wie  der  reisende

  Fremde,  der  auf  Rückvergütung  Anspruch
  macht,  und  muß  sein  Zeugniß  oder
seinen  Paß,  wie  dieser,  bei  den  Polizei-Beberden
  und  Orte-Obrigkeiten  vistren  lassen.

123.  Bei  Vorweisung  eines  solchen  völlig
Genüge  leistenden  Paßes  oder  Zeugnisses  hat
die  Grenzmant-Austrittspostirung  das  tarifmäßige
  Weggeld  nach  den  Mähnstücken,  und
nach  der  von  dem  Orte  der  Abfahrt,  oder
der  Anfaßigkeit  des  reisenden  Inländers  bis
zur  Grenze  zurückgelegten  Stunden-Zabl  zu
erholen.

124.  Wenn  Inländer  vom  Aus  lande
wieder  nach  Baiern  zurückkebren;  so  babeu
  sie  bei  ihrer  Ankunft  an  der  Grenze  durch
einen  Paß,  oder  ein  Zeugniß,  wie  es  hieoben
vorgeschrieben  ist,  nachzuweisen,  daß  sie  wirkliche
  Inländer,  und  an  diesem,  oder  jenem
Orte  des  Königreiches  angesessen  sind.

125.  Als  giltige  Zeugnisse  werden  auch
diejenigen  betrachtet,  welche  der  Reisende  bei
seiner  Reise  in  das  Ausland  von  seiner  ordentlichen
  Obrigkeit  ausgestellt  erhielt,  und
die  er  bei  seiner  Zurückkehr  in  das  Königreich
  noch  vorzeigen  kann;  vorausgesezt,  daß
die  Ausstellung  dieser  Zeugnisse  nicht  schon
über  6  Monate  alt  ist.

120.  Den  auf  diese  Art  sich  ausweisenden
—  in  das  tand  zurückkommenden  Inländern
wird  das  tarifmäßige  Weggeld  von  3  Kreuzern
  für  jedes  Mähnslück,  und  für  jede  Stunde
  von  der  Grenze  bis  zu  ihren  Ansäßigkeits-Ort
  berechnet.

127.  Können  se  aber  keine  Zeugnisse  oder
Reisepäße  vorzeigen,  wodurch  sie  sich  als  In,