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allen Bestimmungen und Berichtigungen,
ohne Ausnahme, welchen die Mautpaͤsse
unterworfen sind.
119. Alle uͤber die Grenze in das Aus—
land tretende Fremde müssen ihre Mautpässe
jederzeit bei der Austricts-Postirung zurücklassen.
Sie erhalten dagegen, wenn sie bei
derselben Nachzablungen zu leisten gehabt
baben, ordentliche Zahlungs-Polleten.
XIII. Abschnitkt.
Verordnung zur Weggelds-Entrichrung für Inländer.
S. 120 — 143.
120. Die aus dem Inlande nach dem
Aus lande reisenden Inländer sind verpflichter,
bei ihrem Erscheinen an der Grenze
der daselbst bestebenden Maut-Postirung ein
legales Zeugniß, oder einen Reisepaß, von
ibrer ordentlichen Orts-Obrigkeit ausgestellt,
vorzulegen, aus welchem ihr Name, ihr Karakter
oder ihre Erwerbsart, sodann ihr Ansäßigkeits-Ort
bestimmt zu entnemmen ist.
11I. Solche Zeugnisse oder Pässe dürfen
nicht älter als drei Monate seyn; ihre jedesmalige
Erneuerung vor dem Entrritte ihrer
Ungiltigkeits-Epoche darf von Inländern,
die über die Grenze zu reisen haben, auf keinen
Fall versckumt werden.
122. Will der Inländer unaufgebalten
durch das Innere des Reiches über die Grenze
reisen, so hat er bei der Austritts-ostirung
von jedem an sein Gesährt gespannten
Mäbhnstücke 3 fl. zu entrichten.
Will er aber blos nach der zurückgelegten
Stunden-Zahl bezahlen; so unterliegt er unter
Weges allen Formlichkeiten, wie der reisende
Fremde, der auf Rückvergütung Anspruch
macht, und muß sein Zeugniß oder
seinen Paß, wie dieser, bei den Polizei-Beberden
und Orte-Obrigkeiten vistren lassen.
123. Bei Vorweisung eines solchen völlig
Genüge leistenden Paßes oder Zeugnisses hat
die Grenzmant-Austrittspostirung das tarifmäßige
Weggeld nach den Mähnstücken, und
nach der von dem Orte der Abfahrt, oder
der Anfaßigkeit des reisenden Inländers bis
zur Grenze zurückgelegten Stunden-Zabl zu
erholen.
124. Wenn Inländer vom Aus lande
wieder nach Baiern zurückkebren; so babeu
sie bei ihrer Ankunft an der Grenze durch
einen Paß, oder ein Zeugniß, wie es hieoben
vorgeschrieben ist, nachzuweisen, daß sie wirkliche
Inländer, und an diesem, oder jenem
Orte des Königreiches angesessen sind.
125. Als giltige Zeugnisse werden auch
diejenigen betrachtet, welche der Reisende bei
seiner Reise in das Ausland von seiner ordentlichen
Obrigkeit ausgestellt erhielt, und
die er bei seiner Zurückkehr in das Königreich
noch vorzeigen kann; vorausgesezt, daß
die Ausstellung dieser Zeugnisse nicht schon
über 6 Monate alt ist.
120. Den auf diese Art sich ausweisenden
— in das tand zurückkommenden Inländern
wird das tarifmäßige Weggeld von 3 Kreuzern
für jedes Mähnslück, und für jede Stunde
von der Grenze bis zu ihren Ansäßigkeits-Ort
berechnet.
127. Können se aber keine Zeugnisse oder
Reisepäße vorzeigen, wodurch sie sich als In,