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schnitt der gleichen 10 Jahre berechnete und in der gleichen Weise abgerundete Beträge in
Abzug gebracht und zwar:
1. der Wert aller Bürgernutzungen, — unter Abrechnung der etwa auf denselben ruhenden
Auflagen — mit dem Anschlag, der bei der neuesten — das ist in dem 10 jährigen
Zeitabschnitt zuletzt in Geltung gestandenen — Berechnung der Einkaufsgelder zum
Bürgernutzen als Durchschnittswert ermittelt wurde; ferner:
2. die von der Gemeinde bestrittenen Ausgaben für Schulaufwand der in § 74 bezeich-
neten Art;
. die gemäß § 52 Ziffer I 2 von der Gemeinde an die Staatskasse bezahlten Beiträge,
sofern beziehungsweise soweit die Schulgelderhebung infolge Verzichts der Gemeinde
unterblieben ist.
Der sich ergebende Restbetrag stellt die sonstigen Ausgaben der Gemeinde (§ 77 Absatz 1)
dar. Der zu ihrer Deckung unter Zugrundelegung des in § 77b des Gesetzes bezeichneten
Gemeindesteuerkatasters erforderliche Umlagesatz bildet das sonstige Umlagebedürfnis der Ge-
meinde.
—
877.
Gemeinden, welche zur Deckung der in § 76 letzter Absatz bezeichneten sonstigen Ausgaben
zuzüglich des in § 74 des Gesetzes aufgeführten dermaligen Schulaufwandes (§§ 79, 79 a)
überhaupt noch ein Umlagebedürfnis zu leisten haben, sind nicht verpflichtet, zur Bestreitung
des bezeichneten Schulaufwandes einen Umlagesatz von mehr als 10 J zu erheben.
Gemeinden, die zur Deckung der sonstigen Ausgaben einen Umlagesatz von mehr als
40 J zu erheben haben, sind von jedem Beitrag frei.
Beträgt der Umlagesatz für die sonstigen Ausgaben einer Gemeinde mehr als 15 H, so
ist bei einem sonstigen Umlagebedürfnis von
16 bis einschließlich 18 ein Umlagesatz von höchstens 9 d
21 8
19 # 7 11 11 # 11 11 14
22 11 11 24 11 1 11 11 77 7 11
25 77 1 27 « » « « » 6 77
28 77. 77y 30 11 11 #n 11 11 5 11
3 1 11 77 32 77 # 11 1 11 4 1
33 # 77 35 1 11 # 77 77. 3 77v.
36 11 77 38 7y # 77 11 11 2 11
39 40 , » 1»
zur Deckung des bezeichneten Schnlaufwandes zu erheben. Der durch Umlage nicht gedeckte
Teil des Schulaufwandes bildet den der Gemeinde zu gewährenden Staatsbeitrag. Dabei werden
Beträge von 50 F und darüber nach oben, solche unter 50 # nach unten auf ganze Mark
abgerundet.
Bruchteile von Pfennigen sind bei der Einreihung nicht zu berücssichigen.
Gesees= und Verordnungsblatt 1910.