Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 373 
schnitt der gleichen 10 Jahre berechnete und in der gleichen Weise abgerundete Beträge in 
Abzug gebracht und zwar: 
1. der Wert aller Bürgernutzungen, — unter Abrechnung der etwa auf denselben ruhenden 
Auflagen — mit dem Anschlag, der bei der neuesten — das ist in dem 10 jährigen 
Zeitabschnitt zuletzt in Geltung gestandenen — Berechnung der Einkaufsgelder zum 
Bürgernutzen als Durchschnittswert ermittelt wurde; ferner: 
2. die von der Gemeinde bestrittenen Ausgaben für Schulaufwand der in § 74 bezeich- 
neten Art; 
. die gemäß § 52 Ziffer I 2 von der Gemeinde an die Staatskasse bezahlten Beiträge, 
sofern beziehungsweise soweit die Schulgelderhebung infolge Verzichts der Gemeinde 
unterblieben ist. 
Der sich ergebende Restbetrag stellt die sonstigen Ausgaben der Gemeinde (§ 77 Absatz 1) 
dar. Der zu ihrer Deckung unter Zugrundelegung des in § 77b des Gesetzes bezeichneten 
Gemeindesteuerkatasters erforderliche Umlagesatz bildet das sonstige Umlagebedürfnis der Ge- 
meinde. 
— 
877. 
Gemeinden, welche zur Deckung der in § 76 letzter Absatz bezeichneten sonstigen Ausgaben 
zuzüglich des in § 74 des Gesetzes aufgeführten dermaligen Schulaufwandes (§§ 79, 79 a) 
überhaupt noch ein Umlagebedürfnis zu leisten haben, sind nicht verpflichtet, zur Bestreitung 
des bezeichneten Schulaufwandes einen Umlagesatz von mehr als 10 J zu erheben. 
Gemeinden, die zur Deckung der sonstigen Ausgaben einen Umlagesatz von mehr als 
40 J zu erheben haben, sind von jedem Beitrag frei. 
Beträgt der Umlagesatz für die sonstigen Ausgaben einer Gemeinde mehr als 15 H, so 
ist bei einem sonstigen Umlagebedürfnis von 
16 bis einschließlich 18 ein Umlagesatz von höchstens 9 d 
21 8 
19 # 7 11 11 # 11 11 14 
22 11 11 24 11 1 11 11 77 7 11 
25 77 1 27 « » « « » 6 77 
28 77. 77y 30 11 11 #n 11 11 5 11 
3 1 11 77 32 77 # 11 1 11 4 1 
33 # 77 35 1 11 # 77 77. 3 77v. 
36 11 77 38 7y # 77 11 11 2 11 
39 40 , » 1» 
zur Deckung des bezeichneten Schnlaufwandes zu erheben. Der durch Umlage nicht gedeckte 
Teil des Schulaufwandes bildet den der Gemeinde zu gewährenden Staatsbeitrag. Dabei werden 
Beträge von 50 F und darüber nach oben, solche unter 50 # nach unten auf ganze Mark 
abgerundet. 
Bruchteile von Pfennigen sind bei der Einreihung nicht zu berücssichigen. 
Gesees= und Verordnungsblatt 1910.
	        
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