Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Formular  D.
Gewerbe-Legitimationskarte.

Stempel  mit

s--  »  dem  Wa
Gültig  für  das  Jahr

des  Landes.

 

Dem  N.  N.  welcher  in  N.  wohnhaft  ist  und  für  Rechnung

1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,

2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als

Handlungskommis  im  Dienste  steht,

3.  nachstehender  Handlungs-(Fabriks-)häuser  als:  ..............  .  .......
.............................................................  im  Deutschen
Reich  und  in  Oesterreich-Ungarn  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  behufs  seiner  Gewerbe-Legitimation
bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  de#-  vorgedachten  Geschäftsause-  im
hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mit  sich  führen.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  de-  genannten  Geschäfts.ue
  Waarenbestellungen  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er  die
in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

 

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober- Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).