Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Xr.  2240.)  Verordnung  wegen  Aufnahme  des  Ortes  Neustadt  im  reise  Gummersbach  in
den  Stand  der  Städte.  Vom  15.  Januar  1842.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  ven
Preußen  2c.  2c.

haben  auf  die  Bitte  der  Gemeindebehörde  des  im  Gummersbacher  Kreise  der
Rheinprovinz  gelegenen,  zeither  im  Stande  der  Landgemeinden  vertretenen  Ortes
  Neustadt  nach  erfolgter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Provinzialstände  und
auf  Antrag  9  Staatsministerii  beschlossen,  den  gedachten  Ort  in  den  Stand
der  Staͤdte  aufzunehmen  und  denselben  Behufs  der  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
  dieses  Standes  dem  aus  den  Staͤdten  Deutz,  Muͤhlheim  am  Rhein,
Gladbach,  Gummersbach,  Wipperfuͤrth,  Siegburg  und  Koͤnigswinter  nach  der
Verordnung  vom  13.  Juli  1827.  bestehenden  Kollekrivverbande  einzuverleiben.

Indem  Wir  dies,  als  eine  Modißkation  der  gedachten  Verordnung
hiermit  gesetzlich  feststellen,  befehlen  Wir  Unsern  Behörden,  sich  hiernach  zu  achten
  und  demgemäß  bei  künfrigen  Wahlen  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Januar  1842.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Prinz  von  Preußen.

v.  Boyen.  v.  Kamptz.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.  v.  Ladenberg.
Rother.  Gr.  v.  Alvensleben.  Eichhorn.  v.  Thile.  Gr.  v.  Maltzan.
Gr.  zu  Stolberg.