Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

524 XXXV. 
Müückseite). 
Zur Beachtung. 
Der Stellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes vom 
Bezirksrat festgesetzten Gebühren erheben. 
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Ver- 
mittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist 
die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine ent- 
gegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig. 
Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Er- 
stattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach 
Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind. 
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Vermittlungs- 
geschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist in den Ge- 
schäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn 
. der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
b. er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert hat und 
der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst 
innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich heraus- 
stellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt, 
J. die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, wenn 
er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zugesichert hat 
und der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt, 
der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
. der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
(l. die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen 
zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeit- 
punkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder 
zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden 
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Vertrag 
auszuschließen. 
Erfolgt die Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an das 
Bezirksamt. 
Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher, Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und 
sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, 
gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen 
ein Zurückbehaltungs= oder Pfandrecht nicht ausüben. 
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quittungen 
auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung 
auf dem Ausweis erteilt werden. 
— 
7 
"r*. 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.