Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XLIX. 767 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. Dezember 1910. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er- 
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch,protestantischen Landeskirche betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 5. Dezember 1910.) 
Die Feststellung, Erhebung und Verrechunng der allgemeinen Kirchensteuct der evangelisch-protestantischen 
Landeskirche betreffend. 
Zum Vollzug der Artikel I und III Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1910, die 
Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 136), 
wird im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit den 
Ministerien des Innern und der Finanzen unsere Verordnung vom 1. November 1907, 
die Feststellung, Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch- 
protestantischen Landeskirche betreffend — Evangelische Landeskirchenstener-Verordnung — 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 177), mit Wirkung vom 1. Jannar 1911 wie 
folgt geändert: 
  
1. Iu § 13 Absatz 1 wird „Steueranschläge“ durch „Vermögeussteueranschläge und Ein- 
kommensteuersätze (Normalstenersätze der staatlichen Einkommensteuer)" ersetzt. 
2. § 15 erfährt nachstehende Anderungen: 
Der Inhaltsangabe am Rand ist hinter „Steueranschläge“ beizufügen: „und 
Sterersätze“. 
Die Absatze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt: 
1. In die Erhebungeregister sind sämtliche Steuerauschläge und Steuersätze, soweit Einzuragende 
nicht nach dem Nachstehenden Ausnahmen stattfinden, mit den im Staatssteuer- 
nach den i chciur un 
kataster festgestellten Beträgen einzutragen. zuane 
2. Sofern einzelne Kirchensteuerpflichtige sowohl mit Einkommensteuersätzen als mit 
Vermögenssteueranschlägen zur Staatssteuer veranlagt sind, aber entweder 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910. 112
	        
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