Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen 
Entscheidungen, welche die Aufsichtsbehörde über Gegenstände der im § 73 Absatz 1 des 
Reichsgesetzes bezeichneten Art erlassen hat. 
Ist ein Bezirksamt die Aufsichtsbehörde auf Grund des § 1 Absatz 2 dieser Verordnung, 
so findet gegen seine Entscheidung zunächst die Beschwerde an das Ministerium des Innern 
gemäß §8 28 ff. der Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen 
betreffend, und erst gegen dessen Entscheidung die Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Januar 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Verordunng. 
(Vom 3. Januar 1912.) 
Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend. 
V 
  
Auf Grund des § 1 Absatz 2 der landesherrlichen Verordnung vom 3. Jannar 1912, 
den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 5), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 die Auf- 
sicht über diejenigen Viehversicherungsvereine, deren Geschäftsgebiet sich über den Umfang eines 
Amtsbezirkes hinaus nicht erstreckt, demjenigen Bezirksamt übertragen, in dessen Bezirk der 
Verein seinen Sitz hat. 
Karlsruhe, den 3. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
  
Seltsam. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.