Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

8  IV.

82.
Der  Eisenbahnrat  besteht  aus  27  Mitgliedern  und  ebensovielen  Ersatzmännern  und  zwar
werden  ernannt:
a.  10  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  von  dem  Ministerium  der  Finanzen,  wovon
3  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  aus  der  Klasse  der  Lohnarbeiter  auf  Vorschlag
des  Gewerbeaufsichtsamts;
ferner  gewählt:
b.  9  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  von  den  Handelskammern,  indem  jede  derselben
eein  Mitglied  und  dessen  Ersatzmann  bezeichnet;
c.  4  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  von  der  Landwirtschaftskammer:
d.  4  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  von  den  Handwerkskammern,  indem  jede  derselben
  ein  Mitglied  und  dessen  Ersatzmann  bezeichnet.

83.

1.  Die  Wahlen  gemäß  8  2b  bis  d  sind  spätestens  2  Monate  vor  Beginn  der  neuen
Amtsdauer  vorzunehmen;  deren  Ergebnis  ist  alsbald  dem  Ministerium  bekannt  zu  geben.

2.  Wählbar  ist  jeder  in  Baden  ansässige,  zur  Bekleidung  des  Schöffenamts  fähige  Deutsche,
der  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  ausgenommen  Beamte  und  Arbeiter  der  Staatseisenbahnverwaltung.


3.  Die  Berufung  erfolgt  auf  die  Dauer  von  3  Kalenderjahren.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
ausscheidende  Mitglieder  und  deren  Ersatzmänner  können  wieder  als  solche  bestellt  werden.

4.  Scheidet  ein  Mitglied  oder  ein  Ersatzmann  vor  Ablauf  der  Amtsdauer  aus,  so  ist  für
den  Rest  der  Amtsdauer  ein  anderes  Mitglied  oder  ein  anderer  Ersatzmann  zu  ernennen  (§  2a)
oder  zu  wählen  (§  20  bis  (d,).

8  4.

1.  Der  Eisenbahnrat  wird  vom  Ministerium  nach  Bedürfnis,  in  der  Regel  1  bis  2  mal
im  Jahre  einberufen.

2.  Die  Tagesordnung  für  die  Sitzungen,  die  das  Ministerium  festsetzt,  wird  den  Mitgliedern
  tunlichst  spätestens  14  Tage  vorher  bekannt  gegeben.

3.  Mitglieder  des  Eisenbahnrats,  die  einen  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  bringen
wollen,  haben  diesen  spätestens  8  Tage  vor  der  Sitzung  dem  Ministerium  anzumelden.

4.  Wenn  ein  Mitglied  verhindert  ist,  der  Sitzung  beizuwohnen,  so  übersendet  es  die  Tagesordnung
  und  die  sonstigen,  ihm  dafür  zugegangenen  Drucksachen  seinem  Stellvertreter  und
macht  hiervon  dem  Ministerium  Mitteilung.

§*  5.

1.  Den  Vorsitz  in  der  Sitzung  des  Eisenbahnrats  führt  der  Minister  oder  der  von  diesem
bestimmte  Stellvertreter.

2.  Zu  den  Sitzungen  werden  vom  Ministerium  nach  Bedürfnis  Beamte  der  Eisenbahnverwaltung
  oder  anderer  Staatsbehörden  sowie  sonstige  Sachverständige  zugezogen.