Nr. XXXV. 311
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Juli 1912.
Inhalt.
Gesetzze: die Abänderung des Polizeistrafgesebbuches betressend; den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen
nach Münstertal betreffend; die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen den Vollzugstarif zum Gehaltslarif betreffend.
Gesetz.
(Vom 22. Juli 1912.)
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Der § 96 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom 31. Oktober 1863 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. August 1904, die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend,
erhält folgende abgeänderte Fassung:
Wer den Verordnungen über die Leichenschau, die Beförderung und die Bestattung
von Leichen, sowie über Bestattungsplätze zuwiderhandelt, wird, soweit nicht § 367
Ziffer 1 oder 2 des Reichsstrafgesetzbuches Platz greift, an Geld bis zu 150 4% oder
mit Haft bestraft.
Artikel 2.
In das Polizeistrafgesetzbuch wird als § 143 Ziffer 3 folgende Bestimmung eingefügt:
3. wer den Verordnungen, bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutz
bestimmter heimischer Pflanzen= und Tierarten zuwiderhandelt.
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 56
von Bodman.