Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. V. 108 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 8. Februar 1913. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Wahlorduung für die Handwerkekimmern und deren 
Gesellenausschüsse betressend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 28. Jannar 1913) 
Die Wahlordnung für die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse betreffend. 
Die Wahlordnung für die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse (Anlage zu 
der Verordnung vom 30. Oktober 1906, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 
1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend Gesetzes und Verordnungsblatt 
Seite 656|) erhält folgende neue Fassung: 
Wahlordnung 
für 
die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse. 
81. 
Wahlleitung. 
Die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und ihrer Ersatzmänner, sowie die 
Wahl des Gesellenausschusses werden von der Aufsichtsbehörde dem Landesgewerbeamt 
geleitet. 
Wahlen zur Handwerkskammer. 
82. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt für die Handwerkskammer sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren 
Sitz im Bezirk der Kammer haben: 
1. die Handwerker-Innungen, d. h. sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen freien 
Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.