Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Berechtigte im Sinne des § 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert, 
den Antrag rechtzeitig zu stellen. · 
Das Hindernis gilt als weggefallen mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, 
das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist, oder mit dem Tage einer 
früheren Eintragung des Todesfalls in das Sterberegister oder einer früheren 
gerichtlichen Todeserklärung. 
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten 
Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind, 
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind. 
 § 3 
Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 3 beginnt die Ausschlußfrist für 
den Antrag auf Witwengeld nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung mit 
dem im § 2 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt. 
Ist eine Witwe innerhalb der letzten drei Monate der vorstehend oder der 
im § 1300 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Frist infolge von 
Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Anspruch auf das Witwengeld geltend 
zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor dem Ablauf 
von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend gemacht worden ist. 
§ 4 
Als Wochenbeiträge im Sinne des § 1280 der Reichsversicherungsordnung 
zählen neben den im § 1281 daselbst bezeichneten Jeiten auch Zeiten ohne ver- 
sicherungspflichtige Beschäftigung, während deren der Anwärter oder der Verstorbene 
wegen einer im gegenwärtigen Kriege erlittenen militärischen Dienstbeschädigung 
eine Rente von mindestens einem Fünftel der Vollrente bezog. 
§ 5 
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die 
§§ 1, 2 der Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung vom 12. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 371) treten mit dem 
Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung 
dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung 
gilt auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht 
anwenden konnte. 
Sind Ansprüche nach dem 31. Juli 1914 ganz oder teilweise abgelehnt 
worden, so hat sie die Versicherungsanstalt, soweit nicht Abs. 2 Platz greift, auf 
Antrag des Berechtigten nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und 
über das Ergebnis einen neuen Bescheid zu erteilen. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer
	        
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