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untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen
und der Bevollmächtigte der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung
je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegen genommen.
So geschehen zu Berlin, den 1. Dezember 1888.
Dr. Micke. Hauthal.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das Allerhöchste Privilegium vom 17. Juni 1889 wegen Ausfertigung
auf den Inhaber lautender Provinzial-Anleihescheine des Provinzialverbandes
der Provinz Westfalen bis zum Betrage von 2 500 000 Mark
durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 29 S. 151, ausgegeben den
20. Juli 1889,
der Königl. Regierung zu Minden Nr. 29 S. 161, ausgegeben den
20. Juli 1889,
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 29 S. 215, ausgegeben
den 20. Juli 1889;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Juli 1889, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Berlin zur Entziehung des zur
Freilegung der Straße 5 der Abtheilung X1 des Bebauungsplans von
den Umgebungen Berlins in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin Nr. 33 S. 305, ausgegeben den 16. August 1889;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Juli 1889, betreffend die Verleihung des
Rechts zur Chausseegelderhebung an die Gemeinde Schale im Kreise
Tecklenburg für die von derselben gebaute Chaussee von der Feldmarksgrenze
der Gemeinde Halverde über Schale bis zur Provinzialgrenze in
der Richtung auf Freren, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Münster Nr. 33 S. 173, ausgegeben den 17. August 1889.
Redigirt im Bureou des Slaalsminisleriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
(Nr. 9355.)