Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XII. 197 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 25. März 1913. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Instiz und des Auswärtigen: die Dienstaufsicht über die Gemeindegerichte betreffend; das Verfahren vor den 
Gemeindegerichten betreffend; des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums 
des Innern: die nichtstaatlichen Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend; des Ministeriums des Innern: die 
Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend; die Geschäftsordnung für die Kreisversammlungen betreffend; 
die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 13. März 1913.) 
Die Dienstaussicht über die Gemeindegerichte betreffend. 
Auf Grund des § 19 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 
3. März 1879 wird hiermit verordnet, was folgt: 
81. 
In Ausübung des amtsgerichtlichen Dienstaufsichtsrechts über die Gemeindegerichte werden 
bei den Gemeindegerichten regelmäßige Dienstprüfungen vorgenommen. 
82. 
Die Dienstprüfungen bei den Gemeindegerichten sind regelmäßig mit denjenigen bei den 
Standesämtern zu verbinden. An den Amtsgerichtssitzen selbst bleibt es den Amtsgerichten 
überlassen, die Dienstprüfung bei dem Gemeindegericht auch zu einem anderen Zeitpunkt, 
mindestens aber alle 2 Jahre, vorzunehmen. In den der Städteordnung unterstehenden Städten 
sollen die Dienstprüfungen bei dem Gemeindegericht stets durch den Amtsgerichtsvorstand er— 
folgen, welchem überlassen bleibt, die Dienstprüfungen auf längere, niemals aber 4 Jahre 
überschreitende Zeiträume zu beschränken. 
83. 
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Art der Vornahme der Dienstprüfungen 
und die Ausübung der Dienstaufsicht über die Gemeindegerichte bleiben der besonderen Anordnung 
des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen vorbehalten. 
Karlsruhe, den 13. März 1913. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Karle. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 28
	        
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