Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J. 5 
8 14. 
Einband und Aufbewahrung der Bücher. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen angelegten Feuerversicherungsbücher sind auf 
Kosten der Gemeinde mit einem Einband versehen zu lassen. 
Alsdann ist die eine Fertigung in der Gemeindekanzlei aufzubewahren und einschließlich 
der Liste (§ 12 Absatz 2) durch den Ratschreiber unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des 
Gemeinderats fortzuführen, die zweite ist an das Bezirksamt zur Fortführung abzugeben. 
8 15. 
Berichtigung von Einträgen. 
Radierungen sind im Feuerversicherungsbuche nicht zulässig; muß ein Eintrag berichtigt 
werden, so ist sein fehlerhafter Teil zu durchstreichen und die Berichtigung zu beglaubigen. 
Auch Einschaltungen bedürfen der Beglaubigung. 
8 16. 
Eintrag von Zugängen und Abgängen. 
Bei jedem Eintrag einer neuen Einschätzung ist in Spalte 4 der Tag zu bezeichnen, mit 
welchem die Wirkung der Einschätzung nach den §8 19, 23, 25, 26 und 27 des Gesetzes in 
Kraft tritt. 
Kommen Gebäude in Abgang, so sind nur die Einträge in den Spalten 4, 5, 6 und 9 
abzuschreiben, während bei einem Zugang alle Spalten auszufüllen sind. 
8 17. 
Eigentumswechsel. 
Tritt bei versicherten Gebäuden eine ÄAnderung im Eigentum ein, so ist sofort nach dem 
Eintrag zum Grundbuch auch der entsprechende Eintrag zum Feuerversicherungsbuch zu machen 
und dem Bezirksamt hiervon zu gleichem Zwecke Nachricht zu geben. 
Der grundbuchamtliche Hilfsbeamte — bei den Gemeindegrundbuchämtern und denjenigen 
staatlichen Grundbuchämtern, bei denen ein Hilfsbeamter nicht vorhanden ist, der Grundbuch- 
beamte selbst — hat dem Gemeinderat die zur Erfüllung der Vorschrift in Absatz 1 erforder- 
lichen Mitteilungen zu machen. 
§ 18. 
Überwachung durch die Bezirksämter. 
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß die Feuerversicherungsbücher vorschrifts- 
mäßig angelegt und geführt werden. Sie können die zur Beseitigung von Mißständen er- 
forderlichen Anordnungen treffen, insbesondere auch die Gemeinden dazu anhalten, an Stelle 
unübersichtlich gewordener Bücher neue anzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.