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versicherungsanstalt mit einem Vorschlag wegen Bestellung einer zweiten Schätzungskommission
zu machen.
Im übrigen hat das Bezirksamt mit tunlichster Beschleunigung den Reiseplan der Bau-
schätzer zu prüfen und, wenn Bedenken dagegen nicht obwalten, ihn gutzuheißen, andernfalls
die Anderung desselben zu bewirken. Eine Abschrift des genehmigten Reiseplans ist dem Ver-
waltungsrat vorzulegen, welchem auch willkürliche Abweichungen vom Reiseplan und ungerecht-
fertigte Verzögerungen des Einschätzungsgeschäfts zur Kenntnis zu bringen sind.
g 23.
Beginn der Einschätzung.
Nach der Genehmigung des Reiseplaus haben die Bauschätzer sofort mit dem Einschätzungs-
geschäft zu beginnen.
Von dem bevorstehenden Eintreffen in einer Gemeinde ist rechtzeitig dem Bürgermeister
Nachricht zu geben, damit dieser den Ortsbauschätzer und den Ratschreiber entsprechend ver-
ständigen und die Gebändeeigentümer durch ortsübliche Bekanntmachung darauf aufmerksam
machen kann. Bei abgesonderten Gemarkungen ist diese Nachricht dem Stabhalter und, wo ein
solcher nicht bestellt ist, dem Eigentümer zugehen zu lassen.
§ 24.
Vornahme der Einschätzungen: Einschätzungsverzeichnisse.
Die Einschätzungen sind nach Maßgabe der hierfür bestehenden Dienstweisung (§ 9) vor-
zunehmen.
Mit dem Gebänude sind alle seine wesentlichen Bestandteile einzuschätzen, zu welchen auch
die innerhalb des Gebäudes befindlichen Röhren für Gasbeleuchtung, Wasserzuleitung und
Wasserableitung, Leitungen für elektrisches Licht — mit Ausschluß der Beleuchtungskörper —
und für elektrische Klingelwerke, Zentralheizungen, ferner die mit dem Gebäude festverbundenen
Ofen, Herde und Waschkessel, die Fensterläden und Zugjalousien sowie Blitzableitungen zu
rechnen sind. Bewegliche Ofen, Herde und Waschkessel sind dann mit einzuschätzen, wenn sie
dem Hauseigentümer gehören; das gleiche gilt für Vorfenster.
Das Ergebnis einer jeden Einschätzung ist von den Bauschätzern in ein Verzeichnis nach
beigeschlossenem Muster, Anlage ll, einzutragen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, den Bauschätzern die Vordrucke zu den Einschätzungs-
verzeichnissen sowie die sonst erforderlichen Schreibmaterialien, ferner ein nach Bedarf geheiztes
und beleuchtetes Zimmer für die Fertigung der schriftlichen Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter steht für die Mitwirkung beim Einschätzungs-
geschäft (§ 16 Absatz 3 des Gesetzes) ein Gebührenanspruch an die Gebäudeversicherungsanstalt
nicht zu.
Aulge 50