Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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versicherungsanstalt mit einem Vorschlag wegen Bestellung einer zweiten Schätzungskommission 
zu machen. 
Im übrigen hat das Bezirksamt mit tunlichster Beschleunigung den Reiseplan der Bau- 
schätzer zu prüfen und, wenn Bedenken dagegen nicht obwalten, ihn gutzuheißen, andernfalls 
die Anderung desselben zu bewirken. Eine Abschrift des genehmigten Reiseplans ist dem Ver- 
waltungsrat vorzulegen, welchem auch willkürliche Abweichungen vom Reiseplan und ungerecht- 
fertigte Verzögerungen des Einschätzungsgeschäfts zur Kenntnis zu bringen sind. 
g 23. 
Beginn der Einschätzung. 
Nach der Genehmigung des Reiseplaus haben die Bauschätzer sofort mit dem Einschätzungs- 
geschäft zu beginnen. 
Von dem bevorstehenden Eintreffen in einer Gemeinde ist rechtzeitig dem Bürgermeister 
Nachricht zu geben, damit dieser den Ortsbauschätzer und den Ratschreiber entsprechend ver- 
ständigen und die Gebändeeigentümer durch ortsübliche Bekanntmachung darauf aufmerksam 
machen kann. Bei abgesonderten Gemarkungen ist diese Nachricht dem Stabhalter und, wo ein 
solcher nicht bestellt ist, dem Eigentümer zugehen zu lassen. 
§ 24. 
Vornahme der Einschätzungen: Einschätzungsverzeichnisse. 
Die Einschätzungen sind nach Maßgabe der hierfür bestehenden Dienstweisung (§ 9) vor- 
zunehmen. 
Mit dem Gebänude sind alle seine wesentlichen Bestandteile einzuschätzen, zu welchen auch 
die innerhalb des Gebäudes befindlichen Röhren für Gasbeleuchtung, Wasserzuleitung und 
Wasserableitung, Leitungen für elektrisches Licht — mit Ausschluß der Beleuchtungskörper — 
und für elektrische Klingelwerke, Zentralheizungen, ferner die mit dem Gebäude festverbundenen 
Ofen, Herde und Waschkessel, die Fensterläden und Zugjalousien sowie Blitzableitungen zu 
rechnen sind. Bewegliche Ofen, Herde und Waschkessel sind dann mit einzuschätzen, wenn sie 
dem Hauseigentümer gehören; das gleiche gilt für Vorfenster. 
Das Ergebnis einer jeden Einschätzung ist von den Bauschätzern in ein Verzeichnis nach 
beigeschlossenem Muster, Anlage ll, einzutragen. 
Die Gemeinde ist verpflichtet, den Bauschätzern die Vordrucke zu den Einschätzungs- 
verzeichnissen sowie die sonst erforderlichen Schreibmaterialien, ferner ein nach Bedarf geheiztes 
und beleuchtetes Zimmer für die Fertigung der schriftlichen Arbeiten zur Verfügung zu stellen. 
Dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter steht für die Mitwirkung beim Einschätzungs- 
geschäft (§ 16 Absatz 3 des Gesetzes) ein Gebührenanspruch an die Gebäudeversicherungsanstalt 
nicht zu. 
Aulge 50
	        
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