Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J.  5

8  14.
Einband  und  Aufbewahrung  der  Bücher.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  angelegten  Feuerversicherungsbücher  sind  auf
Kosten  der  Gemeinde  mit  einem  Einband  versehen  zu  lassen.

Alsdann  ist  die  eine  Fertigung  in  der  Gemeindekanzlei  aufzubewahren  und  einschließlich
der  Liste  (§  12  Absatz  2)  durch  den  Ratschreiber  unter  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  des
Gemeinderats  fortzuführen,  die  zweite  ist  an  das  Bezirksamt  zur  Fortführung  abzugeben.

8  15.
Berichtigung  von  Einträgen.
Radierungen  sind  im  Feuerversicherungsbuche  nicht  zulässig;  muß  ein  Eintrag  berichtigt
werden,  so  ist  sein  fehlerhafter  Teil  zu  durchstreichen  und  die  Berichtigung  zu  beglaubigen.
Auch  Einschaltungen  bedürfen  der  Beglaubigung.

8  16.
Eintrag  von  Zugängen  und  Abgängen.

Bei  jedem  Eintrag  einer  neuen  Einschätzung  ist  in  Spalte  4  der  Tag  zu  bezeichnen,  mit
welchem  die  Wirkung  der  Einschätzung  nach  den  §8  19,  23,  25,  26  und  27  des  Gesetzes  in
Kraft  tritt.

Kommen  Gebäude  in  Abgang,  so  sind  nur  die  Einträge  in  den  Spalten  4,  5,  6  und  9
abzuschreiben,  während  bei  einem  Zugang  alle  Spalten  auszufüllen  sind.

8  17.
Eigentumswechsel.

Tritt  bei  versicherten  Gebäuden  eine  ÄAnderung  im  Eigentum  ein,  so  ist  sofort  nach  dem
Eintrag  zum  Grundbuch  auch  der  entsprechende  Eintrag  zum  Feuerversicherungsbuch  zu  machen
und  dem  Bezirksamt  hiervon  zu  gleichem  Zwecke  Nachricht  zu  geben.

Der  grundbuchamtliche  Hilfsbeamte  —  bei  den  Gemeindegrundbuchämtern  und  denjenigen
staatlichen  Grundbuchämtern,  bei  denen  ein  Hilfsbeamter  nicht  vorhanden  ist,  der  Grundbuchbeamte
  selbst  —  hat  dem  Gemeinderat  die  zur  Erfüllung  der  Vorschrift  in  Absatz  1  erforderlichen
  Mitteilungen  zu  machen.

§  18.
Überwachung  durch  die  Bezirksämter.

Die  Bezirksämter  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Feuerversicherungsbücher  vorschriftsmäßig
  angelegt  und  geführt  werden.  Sie  können  die  zur  Beseitigung  von  Mißständen  erforderlichen
  Anordnungen  treffen,  insbesondere  auch  die  Gemeinden  dazu  anhalten,  an  Stelle
unübersichtlich  gewordener  Bücher  neue  anzulegen.