282 XVIII.
Genehmigung der Genossenschaftsbildung zugestellt worden ist, nicht zur Ausführung des
Unternehmens geschritten wird, wenn nach Beginn der Ausführung mindestens ein Jahr lang
die betreffenden Arbeiten eingestellt wurden, wenn nach erfolgter Ausführung der Anlagen die
Benutzung derselben mindestens drei Jahre lang vollständig eingestellt gewesen ist (vergleiche
* 51) oder wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter drei herabsinkt.
(2) Auf Antrag anderer Mitglieder oder dritter Beteiligter kann die Zentralbehörde beim
Vorliegen dieser Voraussetzungen der Genossenschaft eine weitere Frist zur Ausführung, Wieder
herstellung oder Wiederinbetriebnahme des Unternehmens mit der Maßgabe setzen, daß nach
unbenutztem Ablauf der Frist die Schließung der Genossenschaft eintritt.
§ 72. (8 64.)
Anuflösung der Genossenschaft.
(1) Die Genossenschaft kann mit Genehmigung der Zentralbehörde ihre Auflösung beschließen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Auflösungsbeschluß mit Be-
stimmungen des Gesetzes oder der Satzungen in Widerspruch steht, oder die Erhaltung einer
mit Beitrittszwang gebildeten Genossenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Soweit nicht in den Satzungen etwas Anderes bestimmt ist, erfolgt eine gültige
Beschlußfassung hierüber durch die Genossenschaftsversammlung mit mindestens zwei Dritteln
der ordnungsgemäß geladenen und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder, welche
mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder in sich fassen.
(4) Hinsichtlich des Stimmengewichts ist § 64 maßgebend.
8 73. (8 65.)
Abwickelung der Schuldverhältnisse einer geschlossenen oder aufgelösten
Genossenschaft.
Die Schließung einer Genossenschaft oder die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses wird
inbezug auf die Schuldverhältnisse der Genossenschaft erst wirksam, wenn auf Grund gelieferten
Nachweises von der Aufsichtsbehörde festgestellt ist, daß die Genossenschaft, nötigenfalls unter
nachträglicher Erhebung von Beiträgen, ihre Verpflichtungen erfüllt oder für deren Erfüllung
Sicherheit geleistet hat und die Schließung oder Auflösung von der zuständigen Verwaltungs
behörde öffentlich verkündet wird.
5 71l. (8 66.)
Gebührenfreiheit.
Die Verhandlungen und Entschließungen der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten
der Wassergenossenschaften sind tax= und sportelfrei, soweit nicht die Zulassung von Zwangs
befugnissen oder die Erteilung der Verleihung oder Genehmigung zur Wasserbenutzung oder
Entwässerung in Frage steht.