Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Alsdann fertigt dos Bezirksamt zwei Übersichten, und zwar Übersicht & aus den Bei- 
tragsverzeichnissen &, und übersicht B aus den Beitragsverzeichnissen B (§ 60 Absatz 1) nach 
dem beigeschlossenen Muster, Anlage XI, und teilt eine Ausfertigung der Übersicht unter e xj 
Anschluß der Beitragsverzeichnisse A der zuständigen Bezirkssteuerkasse zur Anordnung des · ¶ 
Einzugs mit. Eine weitere Fertigung der Übersicht sowie zwei Fertigungen der übersicht B 
nebst den Beitragsverzeichnissen B sind dem Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt 
vorzulegen. 
Das Bezirksamt hat darauf zu achten, daß die Bezirkssteuerkasse binnen vier Wochen 
vom Tage der Umlageverkündigung im Staatsanzeiger ab in den Besitz der Übersicht und der 
Beitragsverzeichnisse (Absatz 3) gelangt. 
8 68. 
Einzug der Beiträge. 
Die Bezirkssteuerkasse hat, sobald sie in den Besitz der Übersicht und Beitragsverzeichnisse 
gelangt ist, die Verzeichnisse unverzüglich an die Steuereinnehmereien zur Bewirkung des Ein— 
zugs abzugeben. 
Die Steuereinnehmereien haben die einzelnen Zahlungspflichtigen durch Zustellung ordnungs- 
mäßiger Forderungszettel von der Höhe des Beitrags und der Fälligkeit der Zahlungen (§ 58 
Absatz 2 des Gesetzes) in Kenntnis zu setzen. 
* 69. 
Nachträge und Abgänge von Beiträgen. 
Kommen dem Bezirksamt nachträgliche Unrichtigkeiten zur Kenntnis, welche erforderlich 
machen, daß irrtümlich berechnete Beträge in Abgang genommen oder rückersetzt oder irrtüm- 
lich nicht berechnete Beträge nachträglich erhoben werden müssen, so hat es in einer darüber 
zu fertigenden Darstellung dem Verwaltungsrat zur weiteren Maßnahme Vorlage zu machen. 
§ 70. 
Abrechnung mit der Gebändeversicherungsanstalt. 
Über den Vollzug und die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Gebäude- 
versicherungsanstalt und die Abrechnung mit letzterer erläßt die Zoll= und Steuerdirektion im 
Benehmen mit dem Verwaltungsrat die erforderlichen Anordnungen. 
VII. Besondere Bestimmungen für die freiwilligen Entschädigungen. 
871. 
Für freiwillige Entschädigungen (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) ist alljährlich ein ange- 
messener Betrag in den Voranschlag der Gebändeversicherungsanstalt einzustellen.
	        
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