Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

422 XX. 
Anlage D 
(Zu § 22. 
(Bezeichunng der Anstalt) 
Neifezengnis. 
J. N. (Vor= und Zunueemmmmmmmmm .. . . . ... ., 
qebmcuden............. 1...»u......·....... 
bei kleineren Orten Angabe des Amtsbezirks, bei auswärtigen auch Kreis und Land), welcher die KReifeprüfung an 
de. (Oberrealschule — Realgymnasiuminnn laut Zeugnis vom . ... 
............... bestanden hat, ist durch Entschließung des Großherzoglichen 
Ministeriums des Kultus und Unterrichts 0 . ... Nr. 
dem (Realgymnasium — Gymnasiumit::::: . ... zur Ablegung einer Er- 
gänzungsprüfung (im Lateinischen — und — Griechischen) zum Nachweise der Reife eines (Realgymnasiums, 
Gymnasiums) zugewiesen worden. (Liegt der Fall des § 15 Absatz 3 vor, so ist hier der erforderliche Vermerk ein- 
inzufügen) 
Derselbe hat in dieser Prüfung den Anforderungen 
im Lateinischen mit der Note 
im Griechischen mit der Nolle 
entsprochen und erhält demgemäß das 
Rei f ezeugn is (eines Realgymnasiums, Gymnasiums) 
zuerkannt. 
den ten 19. 
ß... 5 
Der Vorsitzende der Prüfungsbehörde: Großherzogliche Direktion 
(L. 8.) (des Realgymnasiums, Gymnasiums).
	        
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