Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XXII. 437 
Gesetzer- und Verordnungs-VUlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Mai 1913. 
  
  
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Miuisteriums des Innern: Biehzählung betreffend. 
Berichtigung. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Mai 19193.) 
Viehzählung betreffend. 
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Mai 1913 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 503) hat der Bundesrat beschlossen, daß zwischen den jährlichen Vieh- 
zählungen im Anfang Dezember eine Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 
1914 nach den nachstehenden Bestimmungen vorzunehmen ist. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Straub. 
Bestimmungen 
für die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 
1913 und 1914. 
1. Am 2. Juni 1913 und am 1. Juni 1914 findet eine Zählung der Schweine statt. 
Die Zählung, welcher die für die Vornahme der kleinen Viehzählungen gelteuden Bestimmungen 
zu Grunde zu legen sind, erstreckt sich auf Schweine: 
1. unter ½ Jahr alt; 
2. bis 1 Jahr alt, 
Gesetzes= und Verordnungsblattl 1913. 61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.