Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XXVII. 163 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Juli 1913. 
Juhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Miuisteriums des Kultus und Unterrichts: die 
praktische Ausbildung und die Beschäftigung der Lehramtspraklikanten beitreffend; des Ministeriums des Innern: 
die Bekämpfung der Rindertuberkulose betreffend 
Berichtigung. 
  
Verordnung. 
(Vom 18. Juli 1913.) 
Die praktische Ausbildung und die Beschäftigung der Lehramtspraktikanten betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs aus Groß- 
herzoglichem Staatsministerium vom 12. Juli 1913 Nr. 616 wird unter Aufhebung der 
Verordnung vom 18. Oktober 1907, die praktische Vorbildung für das Lehramt an höheren 
Schulen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIV Seite 472 ff.) bestimmt, 
was folgt: 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Kandidaten, die auf Grund einer in Baden oder in einem anderen deutschen Bundes- 
staat abgelegten Prüfung für das höhere Lehramt zur Ableistung des Probejahres zugelassen 
oder in den staatlichen höheren Schuldienst des Landes übernommen worden sind, führen bis 
zu ihrer etatmäßigen Anstellung oder bis zu ihrem endgiltigen Ausscheiden aus dem staatlichen 
Schuldienste des Landes die Bezeichnung Lehramtspraktikant. 
§ 2. 
Die allgemein für alle Beamten und besonders für die Lehrer an höheren Lehranstalten 
erlassenen Vorschriften finden auf die Lehramtspraktikanten Anwendung. 
Als zunächst vorgesetzte Behörde der Lehramtspraktikanten im Sinne der beamtenrecht- 
lichen Bestimmungen gilt die Anstaltsleitung, als Anstellungsbehörde das Unterrichtsministerium. 
Die Dienstpolizei über die Lehramtspraktikanten wird ausschließlich vom Unterrichtsministerium 
ausgeübt. 
Für Lehramtspraktikanten, die im Volksschuldienst beschäftigt sind, ist das Kreisschulamt 
die zunächst vorgesetzte Behörde. 
Diejenigen Lehramtspraktikanten, die die Beamteneigenschaft besitzen und nicht im staat- 
lichen Schuldienst des Landes beschäftigt sind, unterstehen unmittelbar dem Unterrichtsministerium. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 67 
Bezeichnung. 
Anwendung 
der beamten: 
rechtlichen Be- 
stimmungen 
auf die 
Lehramts- 
praktitanten.
	        
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