Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. XLIV. 571 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. Dezember 1913. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Ausbildung, Prüfung und Beaussichtigung der öffentlich bestellten Feldmeß- 
kundigen betreffend. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Ersatzleistungen der Ge- 
meinden und Grundeigentümer für die Arbeiten der Bezirksgeometer betreffend; die Ausübung und den Schutz der Frscherei 
betreffend; den Vollzug der Neichsversicherungsordnung hinsichtlich der Krankenversicherung betreffend; des MWinisteriums 
der Finanzen: die Aufhebung der Beamtenwitwenkasse betreffend. 
Berichtigung. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 21. Oktober 1913.) 
Die Ausbildung. Prüfung und Beaussichtigung der öffentlich bestellten Feldmeßkundigen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Unsere Verordnung vom 17. September 1898, die Ausbildung, Prüfung und Beauf- 
sichtigung der öffentlich bestellten Feldmeßkundigen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 427), wird abgeändert: 
In § 26 erhalten die Ziffern 1 und 2 folgende Fassung: 
1. Die öffentlich bestellten Geometer sind berechtigt, für die von ihnen vollzogenen Ge- 
schäftsverrichtungen ein Tagegeld von 12 ∆ zu beanspruchen. Die Gewährung der ganzen 
Tagesgebühr setzt eine mindestens achtstündige Beschäftigung für den Tag voraus. Bei Ge- 
schäften von kürzerer Dauer kann nur ein dem Zeitaufwand entsprechender Teil des Tagegeldes, 
wenigstens aber eine Viertels-Tagesgebühr, angerechnet werden. Für die Arbeitsleistung eines 
Tages darf, auch wenn mehrere Geschäfte aun demselben vorgenommen wurden, nicht mehr als 
eine Tagesgebühr in Anforderung kommen; die Anrechnung von Überstunden ist unstatthaft. 
2. Zu obigem Tagegeld tritt ein Zuschlag von 4 .4 als Zehrungsentschädigung im Falle 
auswärtiger Beschäftigung, sofern der Beschäftigungsort mindestens 2 ku. — von der Grenze 
des Ortsetters gemessen — vom Wohnsitz entfernt und die Abwesenheit eine mindestens vier- 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1913. 87
	        
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