Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

580 XIV. 
Einladung zur Sitzung hat schriftlich zu geschehen unter gleichzeitiger Angabe der Beratungs- 
gegenstände. Zwischen der Einladung und dem Sitzungstag soll — dringende Fälle aus- 
genommen — in der Regel noch ein Tag liegen. 
g 22. 
Die in den Sitzungen gefaßten Beschlüsse sind in ein besonderes „Verhandlungsbuch für 
Schulsachen“ einzutragen. Dabei sind für jede Sitzung im Eingang der Tag und die an— 
wesenden Mitglieder anzugeben. Die Verhandlung ist von den Mitgliedern, die an der Sitzung 
teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Ausfertigungen der Beschlüsse, auf denen jeweils 
die Zahl der anwesenden Mitglieder anzugeben ist, sind, wenn nicht von der staatlichen Aufsichts— 
behörde im einzelnen Fall eine andere Anordnung getroffen wird, außer von dem Vorsitzenden 
noch von dem Schriftführer, der von der Ortsschulbehörde aus der Zahl ihrer Mitglieder 
bestimmt wird, zu unterzeichnen. Von Beschlußfassungen, die zur Bekanntgabe an die Lehrer 
oder Schüler bestimmt sind, ist dem Schulleiter oder dem (ersten) Lehrer jeweils ein Auszug 
aus dem Verhandlungsbuch zur weiteren Anordnung zuzustellen. 
8 23. 
Die eingehenden amtlichen Aktenstücke sind mit Angabe der Art ihrer Erledigung unter 
Hinweis auf die Nummer des Verhandlungsbuches in besonderen Schulakten zu sammeln und 
nach dem Gegenstande in folgenden Aktenheften zu vereinigen: 
1. für die Prüfungen der staatlichen Aufsichtsbehörden, 
2. für den Bau und die Einrichtung des Schulhauses und die Lehrerwohnungen, 
3. für die in der Schulordnung geregelten Verhältnisse, 
4. für die an der Schule angestellten Lehrer, 
Z. für den Unterricht. 
Die Anlage weiterer Aktenhefte bleibt nach den örtlichen Bedürfnissen der Ortsschulbehörde 
überlassen. 
Über die von dem Lehrer zu führenden Akten werden die erforderlichen Anordnungen 
durch das Kreisschulamt erlassen. 
8 24. 
Eilende und dabei minder wichtige sowie solche Geschäfte, welche — wie die in den 88 13 
bis 16 aufgeführten — keiner Beschlußfassung bedürfen, insbesondere auch Eröffnungen von 
Entschließungen der Aufsichtsbehörden, besorgt der Vorsitzende allein, setzt aber hiervon die 
Ortsschulbehörde bei der nächsten Sitzung in Kenntnis. Die Besorgung solcher Geschäfte kann 
der Vorsitzende auch dem (ersten) Lehrer überlassen. Der Vorsitzende erledigt ferner jene 
Geschäfte allein, welche ihm von den staatlichen Aufsichtsbehörden zur persönlichen Besorgung 
überwiesen werden. Die Zustellung amtlicher Aktenstücke an die Lehrer soll stets in einem 
verschlossenen Umschlag erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.