580 XIV.
Einladung zur Sitzung hat schriftlich zu geschehen unter gleichzeitiger Angabe der Beratungs-
gegenstände. Zwischen der Einladung und dem Sitzungstag soll — dringende Fälle aus-
genommen — in der Regel noch ein Tag liegen.
g 22.
Die in den Sitzungen gefaßten Beschlüsse sind in ein besonderes „Verhandlungsbuch für
Schulsachen“ einzutragen. Dabei sind für jede Sitzung im Eingang der Tag und die an—
wesenden Mitglieder anzugeben. Die Verhandlung ist von den Mitgliedern, die an der Sitzung
teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die Ausfertigungen der Beschlüsse, auf denen jeweils
die Zahl der anwesenden Mitglieder anzugeben ist, sind, wenn nicht von der staatlichen Aufsichts—
behörde im einzelnen Fall eine andere Anordnung getroffen wird, außer von dem Vorsitzenden
noch von dem Schriftführer, der von der Ortsschulbehörde aus der Zahl ihrer Mitglieder
bestimmt wird, zu unterzeichnen. Von Beschlußfassungen, die zur Bekanntgabe an die Lehrer
oder Schüler bestimmt sind, ist dem Schulleiter oder dem (ersten) Lehrer jeweils ein Auszug
aus dem Verhandlungsbuch zur weiteren Anordnung zuzustellen.
8 23.
Die eingehenden amtlichen Aktenstücke sind mit Angabe der Art ihrer Erledigung unter
Hinweis auf die Nummer des Verhandlungsbuches in besonderen Schulakten zu sammeln und
nach dem Gegenstande in folgenden Aktenheften zu vereinigen:
1. für die Prüfungen der staatlichen Aufsichtsbehörden,
2. für den Bau und die Einrichtung des Schulhauses und die Lehrerwohnungen,
3. für die in der Schulordnung geregelten Verhältnisse,
4. für die an der Schule angestellten Lehrer,
Z. für den Unterricht.
Die Anlage weiterer Aktenhefte bleibt nach den örtlichen Bedürfnissen der Ortsschulbehörde
überlassen.
Über die von dem Lehrer zu führenden Akten werden die erforderlichen Anordnungen
durch das Kreisschulamt erlassen.
8 24.
Eilende und dabei minder wichtige sowie solche Geschäfte, welche — wie die in den 88 13
bis 16 aufgeführten — keiner Beschlußfassung bedürfen, insbesondere auch Eröffnungen von
Entschließungen der Aufsichtsbehörden, besorgt der Vorsitzende allein, setzt aber hiervon die
Ortsschulbehörde bei der nächsten Sitzung in Kenntnis. Die Besorgung solcher Geschäfte kann
der Vorsitzende auch dem (ersten) Lehrer überlassen. Der Vorsitzende erledigt ferner jene
Geschäfte allein, welche ihm von den staatlichen Aufsichtsbehörden zur persönlichen Besorgung
überwiesen werden. Die Zustellung amtlicher Aktenstücke an die Lehrer soll stets in einem
verschlossenen Umschlag erfolgen.