Nr. III. 61
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Jannar 1913.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Landesbauordnung betreffend.
Verordnung.
(Vom 13. Januar 1913.)
Die Abänderung der Landesbauordnung betreffend.
Die Verordnung vom 1. September 1907, die Handhabung der Baupolizei und das
Wohnungswesen betreffend (Landesbauordnung) (Gesetzes und Verordnungsblatt Nr. XXIN
Seite 385 ff.), wird geändert und ergänzt, wie folgt:
1. Der § 4 erhält als Absatz 4 folgenden Zusatz:
(4) Wo diese Verordnung von ihren allgemeinen Vorschriften abweichende Bestimmungen
für Kleinwohnhäuser trifft, sind darunter Wohngebäude zu verstehen, die einschließlich aller
Nebengebäude nicht mehr als 115 qm Bodenfläche bedecken, höchstens 2 Hauptgeschosse und
nicht mehr als 2 Wohnungen enthalten und mindestens /16 des Baugrundstücks unüberbaut
lassen. Die Nebengebäude dürfen insgesamt nicht mehr als 25 m Bodenfläche bedecken und
nicht für einen größeren oder geräuschvollen Gewerbebetrieb bestimmt sein. Als Nebengebäude
gelten auch Überbaunngen im Sinne der Vorschrift des § 22 Absatz 4.
2. Der § 16 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:
Die Einleitung von Jauche in eine Abortgrube ist, wenn diese hierfür groß genng ist, zulässig.
3. In § 16 Absatz 3 sind die Worte „bis auf 5 m“ zu streichen.
4. Der § 22 Absatz 4 erhält folgenden Zusatz:
Wenn die Bauart eines Hauses nur den geminderten Anforderungen für Kleinwohnhäuser
entspricht, so ist eine weitere Uberbauung des Baugrundstücks, als sie nach § 4 Absatz 4 ge-
stattet ist, nicht zutässig.
5. Der § 26 erhält folgende Fassung:
(1) Ein Gebäude (Vorder= oder Hintergebäude), das die ganze Breite des Baugrundstücks
derart einnimmt, daß andere auf demselben Grundstück gelegene Gebäude, Gehänbeteile Höfe oder
Gesetzes= und Verordnungablatt 1913.