IV. 73
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung
notwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren:
a. an den zur Ausführung von Strombauarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom
liegenden Schiffen, sofern auf ihnen bei Tag eine rot und weiße Flagge, bei Nacht
eine Laterne mit rotem Licht beigesetzt ist;
b. an stilliegenden Flößen, sofern auf ihnen bei Annäherung eines Dampfschiffes ein
Zeichen gegeben ist, bei Tage durch Beisetzen einer roten Flagge, bei Nacht durch
Beisetzen einer Laterne mit rotem Licht.
Liegen Schiffe oder Flöße hinter Buhnen (Kribben) oder sonstwie gedeckt, so daß sie von
den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für diese die
Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu bei Tag durch
Beisetzen einer weithin sichtbaren roten Flagge, bei Nacht durch Beisetzen einer Laterne mit
rotem Licht aufgefordert ist.
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen nur in Notfällen nebeneinander gekuppelt fahren.
6. Das Quertreiben der Schiffe ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten, soweit
nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße.
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen, Baken
oder anderer Schiffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar gemachten
Stromstrecken, auf denen besondere Vorsicht erforderlich ist, den Anweisungen und Befehlen,
welche die zuständigen Behörden und Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Strom-
strecken erteilen, Folge zu leisten.
In gleicher Weise haben die Schiffs= und Floßführer den Anweisungen Folge zu leisten,
welche von den zuständigen Behörden oder Beamten für das Durchfahren solcher nicht besonders
erkennbar gemachten Stromstrecken gegeben werden, die sich an eine ober= oder unterhalb be-
findliche, der vorstehenden Bestimmung unterliegende Stromstrecke anschließen.
9. Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder durch
Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und
Beamten der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch
a. auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu tief
gehenden Schiffen untersagt,
b. auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen Zivil-
behörden militärische übungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr zeitweilig be-
schränkt oder untersagt wird.
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Ufer befindlichen Schiffahrtszeichen (Bojen,
Schwimmer, Baken u. s. w.) zum Anlegen oder Fortbewegen von Schiffen oder von Flößen zu
benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, diese Schiffahrtszeichen
unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tauglich zu machen.