Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LV. 373 
„D. Meldungen für die Steuerbehörden. 
8 1la. 
In den Städten, in welchen die unmittelbare Verwaltung der Ortspolizei dem Be- 
zirksamte übertragen ist, haben diejenigen Personen, welche nach §§ 1 und 9 dieser 
Verordnung zur Erstattung der polizeilichen An= und Abmeldung verpflichtet sind, die in 
dem beigedruckten Formular F verzeichneten Angaben für die Zwecke der Steuerverwaltung 
zu machen." 
82. 
Die Überschrift über §§ 12 ff. der in § 1 genannten Verordnung lautet: 
„E. Schlußbestimmungen.“ 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 26. September 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ruppert.
	        
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