Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Nr. 35 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Juni 1915. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Rechte der Hilfswachtmänner bei der liberwachung von Kriegsgefangenen betressend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 3. Juni 1915.) 
Die Rechte der Hilfswachtmänner bei der Uberwachung von Kriegsgefangenen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und des Ministeriums Höchst Unseres 
Hauses, der Justiz und des Auswärtigen sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
81. 
Den Hilfswachtmännern kommen bei der Überwachung von Kriegsgefangenen sowie bei 
der Fahndung auf entwichene Kriegsgefangene die Befugnisse der Beamten des Polizei= und 
Sicherheitsdienstes zu. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Juni 1915. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
vol Dusch. von Bodman. 
Drud und Verlag von Malsch &. Vogel in narlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 35
	        
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