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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. Juli 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Junern: den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1015 betresiend:
die Sicherstellung von Kriegsbedarf betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. Juli 1915.)
Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 384) wird verordnet, was folgl:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde ist das
Bezirksamt.
82.
Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch den nach § 3 unserer Verordnung
vom 7. Juli 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) gebildeten Ausschuß geführt.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird
unsere Verordnung vom 12. März 1915, die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59), aufgehoben.
Karlsruhe, den 8. Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 43