Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 53 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruher, Montag den 16. August 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Bewirtschaftung der Gemeinde: und Körperschafts- 
waldungen betressend. 
  
Verordnung. 
(Bom 28. Juli 1915.) 
Die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen betreffend. 
Gemeindewaldwirtschaftsordnung. 
(G. W. O.) 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern werden die Ver- 
ordnung dieses Ministeriums vom 24. April 1868 über die Bewirtschaftung der Gemeinde= und 
Körperschaftswaldungen (Regierungsblatt 1868 Seite 449 ff.) und die hierzu ergangenen Ver- 
ordnungen vom 15. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1884 Seite 643/644) 
und vom 26. März 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Seite 118) aufgehoben und 
durch folgende Verordnung ersetzt. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Obliegenheit der Forstbehörden im allgemeinen. 
81. 
1. Die Forstbehörden befassen sich nach § 8 des Forstgesetzes nur mit der forstlichen 
Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen und mit der Handhabung 
der Forstpolizei. Die eigentliche Verwaltung, insbesondere die Verwendung und Verwertung 
des Holzes und der übrigen Walderzeugnisse, die Vergebung der Holzzurichtung, der Wegbau- 
arbeiten und dergleichen berührt sie nur insoweit, als ihnen dies durch besondere Vorschriften 
zur Obliegenheit gemacht oder durch vertragsmäßige Vereinbarung übertragen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 55
	        
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