Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

10 — Nr. 3 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Greuzgebiet verwendet werden sollen, be- 
dürfen außerdem des VBisa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. 
Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen 
oder wenn den Vorschriften des Absatz 1 nicht genügt ist. 
83. 
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften) dürfeu Pässe 
nur mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil u. s. w.) oder des 
Bezirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen Pässe 
unur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen: 
soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung dessenigen 
Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsit oder 
dauernden Aufenthalt haben. 
Österreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militärbehörde 
ausgestellten Paß auszuweisen. 
84. 
Die zur Zeit für den Deutsch-Osterreichisch-Schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen 
Pässe und sonstigen Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise"“ 
im Sinne des § 1 Absatz 2 der Koiserlichen Verordnung betrachtet und auerkannt. 
Freiburg im Breisgan, Stuttgart, München, 31. Dezember 1914. 
Armee-Abteilung Gaede. Stellvertretendes General- Kommando 
des XIII. Armeekorps. 
Gaede, « von Marchtaler, 
General der Infanterie. General der Infanterie. 
Stellvertretendes General-Kommando des l. bayr. Armeekorps. 
von der Thann-Rathsamhausen, 
General der Infanteric. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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