Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 26. November 1914, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend, Gesetzes 
und Verordnungsblatt Seite 421, die nachträgliche Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingirtner. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 12. August 1914 über die Zahlung der 
ständigen Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 138 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 12. Angust 191X über die Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und der Hinter- 
bliebenen von Beamten, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 295, die nachträgliche Zustimmung 
erteilt haben. 
Karlsruhe, den 19. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Rettinger. 
Diunk und Verlag von Malsch & Vogel in arleruhe.
	        
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