Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

126 — Nr. 39 — 
Artikel 1. 
§ 1 der Verordnung vom 12. Februar 1916 betreffend Schlachtverbot (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 22) wird wie folgt abgeändert: 
Es ist verboten: 
1. Kälber im Alter unter 4 Wechen, 
2. Milchkühe, d. h. Kühe innerhalb 10 Wochen nach dem Kalben oder solche, die 
täglich mindestens 6 Liter Milch geben, 
3. Schweine im Gewicht unter 1 Zentner 
zu schlachten oder zum Schlachten zu verkaufen oder zu kaufen. 
Als über 4 Wochen alt sind Kälber anzusehen, bei denen die 8 Milchschneidezähne voll- 
ständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind und das Zahnfleisch so weit zurückgewichen ist, 
daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
 
	        
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