Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 23 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 21. März 1917. 
Juhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Fahnenflucht betreffend. 
Verorduung. 
(Vom 27. Februar 1917.) 
Fahnenflucht betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom I1. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
I. 
— 
Wer von dem Vorhaben der Fahnenflucht einer Person des aktiven Soldatenstandes 
oder des Beurlaubtenstandes oder einer anderen Militärperson zu einer Zeit, zu 
welcher die Verhütung dieses Verbrechens noch möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält 
und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, hiervon der nächsten Militär= oder Polizei- 
behörde unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine 
höhere Freiheitsstrafe bestimmen, für den Fall, daß das Verbrechen der Fahnenuflucht 
oder ein Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 45 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher von dem Aufenthalt eines Fahnenflüchtigen 
oder einer Militärperson, welche von ihrer Truppe oder ihrer Dienststellung eigen- 
mächtig sich entfernt hat oder vorsätzlich fern bleibt oder den ihr erteilten Urlaub 
eigenmächtig überschritten hat und sich verborgen hält, oder auf andere Weise der 
militärischen Kontrolle sich entzieht, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich oder 
fahrlässig unterläßt, der nächsten Militär= oder Polizeibehörde von deren Aufenthalt 
alsbald nach erlangter Kenntnis Anzeige zu machen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 23
	        
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