Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

116 — Nr 39 — 
81. 
Den Zuschlag setzt das für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Besitzsteueramt 
neben dieser Abgabe durch den Kriegssteuerbescheid besonders fest; ausnahmsweise kann der 
Zuschlag durch eine besondere Mitteilung an den Steuerpflichtigen festgesetzt werden. 
§ 2. 
Als Gesamtvermögen im Sinne des 8§ 1 Absatz 2 des Gesetzes gilt das nach den Vor- 
schriften des Besitzsteuergesetzes ermittelte, auf volle Tausende abgerundete Endvermögen nach 
dem Stande auf 31. Dezember 1916. Auch im übrigen sind die Verhältnisse am 31. Dezember 
1916 oder an dem nach § 12 des Kriegssteuergesetzes maßgebenden früheren Zeitpunkt ent- 
scheidend. Es sind also, wenn der 31. Dezember 1916 als Stichtag maßgebend ist, die nach 
diesem Tage geborenen Kinder, ebenso Kinder, die am 31. Dezember 1916 ihr 18. Lebensjahr 
vollendet haben, nicht zu berücksichtigen, anderseits sind aber auch solche Kinder zu berück- 
sichtigen, die inzwischen, aber nach dem 31. Dezember 1916 gestorben sind. 
83. 
Anträge auf Bewilligung der Ermäßigung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes sowie auf 
Stundung des Zuschlags nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes sind beim zuständigen Besitzsteuer- 
amt einzureichen; dieses entscheidet über den Antrag und setzt den Stenerpflichtigen von seiner 
Entschließung in Kenntnis, wenn es dem Antrag nicht stattgibt. 
84. 
Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen das Recht der Beschwerde 
an die Zoll- und Steuerdirektion zu. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach der Eröff- 
nung der Festsetzung schriftlich bei der Direktion oder beim Besitzsteueramte einzureichen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll- und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde an das 
Finanzministerium zulässig; sie ist binnen 14 Tagen nach der Eröffnung der Entscheidung beim 
Finanzministerium oder bei der Zoll- und Steuerdirektion schriftlich einzureichen. 
§ 5. 
Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften. 
Karlsruhe, den 7. Mai 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlaa von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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