Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 40 11 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 26. Mai 1917. 
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: das Verzeichnis der den Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins im badischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1917.) 
Das Verzeichnis der den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im badischen Staats- 
dienst vorbehaltenen Stellen betreffend. 
Nachstehend wird ein neues Verzeichnis der den Militäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins im badischen Staatsdienst vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Das mit der Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 28. September 
1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 175) bekanntgegebene Verzeichnis samt Nachträgen 
tritt damit außer Kraft. 
Karlsruhe, den 9. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Fell. 
Verzeichnis 
der den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im badischen Staatsdienst 
vorbehaltenen Stellen. 
Vorbemerkungen. 
1. Zu Spalte 3 des Verzeichnisses. 
Die Spalte enthält lediglich Stellen, die nur im Wege des Aufrückens oder der Beför- 
derung zu erreichen sind. Bewerbungen um diese Stellen werden daher nicht entgegen- 
genommen. 
2. Zu Spalte 4 des Verzeichnisses. 
Die noch im Militärdienst befindlichen Anwärter haben die Bewerbungsgesuche durch 
Vermittlung ihres Truppenteils (d. i. das Bataillon oder die Abteilung, bei der Kavallerie 
Gesetzes= und Verordnungsblau 1917. 40
	        
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