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vom 1. Jannar 1914 bis zum Ablauf des auf die Beendigung des Kriegs folgenden Kalender-
jahres ereignen, ein Zuschlag gewährt, sofern die Wiederherstellung des Gebäudes nicht schon
im Jahre 1914 erfolgt ist und der Nachweis erbracht wird, daß die Kosten der Wieder-
herstellung höher sind als die Entschädigungssumme.
Der Zuschlag beträgt, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes im Jahre 1915 erfolgt
ist, 5 vom Hundert, wenn sie im Jahre 1916 erfolgt ist, 15 vom Hundert, wenn sie nach
dem Jahre 1916 erfolgt ist, 20 vom Hundert der Brandentschädigungssumme
Entschädigung und Zuschlag zusammen dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten
der Wiederherstellung des Gebäudes in den Stand unmittelbar vor dem Brande.
82.
Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt in einer Summe, und wenn die zweite Hälfte der
Entschädigung noch nicht ausbezahlt ist, gleichzeitig mit dieser.
Der Zuschlag ist vollständig zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu ver-
wenden.
Die Bestimmungen des Gebäudeversicherungsgesetzes über die Entschädigungssumme finden
sinngemäß Anwendung auf die Zuschläge.
Entschädigungsbeträge unter 200 bleiben für die Bewilligung eines Zuschlags außer
Betracht.
83.
Die Zuschläge für die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 eingetretenen, zuschlags-
berechtigten Brandfälle sind dem für das Geschäftsjahr 1916 ermittelten Umlagebedarf hinzu-
zurechnen.
Die Zuschläge für die zuschlagsberechtigten Brandfälle der späteren Jahre sind jeweils
dem Umlagebedarf des betreffenden Jahres hinzuzurechnen.
84.
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es ist
ermächtigt, erforderlichenfalls die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Brandfälle von zwei
weiteren Kalenderjahren nach Beendigung des Kriegs zu erstrecken.
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Juni 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.