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88.
Verläßt der Aufziehende seinen neuen Aufenthaltsort, so hat er sich von der Lebens-
mittelversorgung abzumelden.
Die Vorschrift des § 5 findet entsprechende Anwendung Über die erfolgte Abmeldung
ist Bescheinigung nach § 6 zu erteilen. Für die Abmeldung von Fremden, welche sich zum
Zwecke der Kur oder Erholung in einem Bade= oder Kurort oder in einer Sommerfrische
in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September 1917 länger als 14 Tage aufgehalten haben,
gelten die Bestimmungen des § 18.
89.
Unternehmer, welche Fremde beherbergen, sind dafür verantwortlich, daß die bei ihnen
wohnenden Fremden ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung bei der vom Kom—
munalverband bezeichneten Stelle nachkommen. Sie haben sich darüber zu verlässigen, daß
Fremde, die sich für einen längeren als 14 tägigen Aufenthalt bei ihnen einfinden, im Besitze
der Abmeldebescheinigung sind oder eine solche nachträglich beschaffen, falls sie gegen ihre
ursprüngliche Absicht den Aufenthalt über 14 Tage ausdehnen.
III. Bestimmungen für den Fremdenverkehr.
8 10.
Wer, ohne im Besitze der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder einer Privat-
krankenanstalt zu sein, in den Kreisen Baden, Offenburg, Freiburg, Lörrach, Waldshut und
Villingen, sowie in den Amtsbezirken Heidelberg, Eberbach, Konstanz und Überlingen Fremde
gegen Entgelt beherbergt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Kommunalverbands.
Kommunalverbände, für welche die Vorschrift des vorstehenden Absatzes nicht gilt, können
ihrerseits vorschreiben, daß von den in Absatz 1 genannten Personen zur Beherbergung von
Fremden gegen Entgelt die Erlaubnis des Kommnnalverbands einzuholen ist.
11.
Die Erlaubnis nach § 10 kann der Kommunalverband versagen oder nur mit Einschräu-
kung oder bedingungsweise erteilen.
Durch die Aufnahme von Fremden werden Landwirte, Kuh= und Hühnerhalter usw. von
ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften Vrotgetreide, Milch,
Eier und sonstige Lebensmittel abzuliefern, nicht befreit.
12.
Anzeigen, in welchen eine bessere Verpflegung angekündigt wird, als sie den allgemeinen
Ernährungsverhältnissen entspricht, sind verboten.