Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 49 L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsrube, Montag den 18. Juni 1917. 
Inhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps die 
Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betressend. 
Ausführungsbestimmungen der Kriegsamtstelle zur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armee- 
korps vom 1I. Juni 1017, die Regelung des Absatzes von Lannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. Juni 1917.) 
Die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend. 
Auf Grund des 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Der Verkauf des Nadellangholzes (Stämme und Abschnitte der Tanne und Fichte 
aller Klassen) gefällt oder ungefällt, in aufbereitetem oder nicht aufbereitetem Zustande, 
ist bezüglich aller Waldungen des Befehlsbereichs ohne Unterschied des Besitzers bis 
auf weiteres verboten. 
2. Jeder Waldeigentümer und Waldinhaber (z. B. Domänenärar, Gemeinden, Körper- 
schaften, Standes= und Grundherren und Private) ist verpflichtet, jede zum Verkauf 
fertiggestellte Holzmenge, beziehungsweise jeden beabsichtigten Verkauf von Holz auf 
dem Stock bezüglich der unter Ziffer 1 bezeichneten Hölzer dem Großherzoglichen be- 
ziehungsweise Städtischen Forstamt, dem die betreffenden Waldungen forstpolizeilich 
zugeteilt sind, sofort unter Angabe der jeweiligen Nutzungsmasse schriftlich anzumelden 
zwecks Weitergabe an die Kriegsamtstelle Karlsruhe. 
3. Die Kriegsamtstelle Karlsruhe überweist das angemeldete Holz an die in Betracht 
kommenden Abnehmer zum Ankauf. — Dem Verkauf sind die mit der Forstverwaltung 
auf einen bestimmten Zeitraum allgemein zu vereinbarenden und bekannt zu gebenden 
Preise und Bedingungen zu Grunde zu legen. 
4. Die Kriegsamtstelle Karlsruhe wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1017. 5W
	        
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