Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 3 5 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Januar 1917. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Feststellung von Kriegsschäden 
im Reichsgebiete betreffend; den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen betreffend; 
die Sicherung militärischer Gebäude und Anlagen betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 31. Dezember 1916.) 
Die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete 
vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 675) wird auf Grund des § 14 Absatz 2 dieses 
Gesetzes verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1916, der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats hiezu vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 289) sowie der Bekanntmachung des Bundesrats betreffend das Verfahren zur 
Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 19. September 1916 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 1053) ist das Ministerium des Innern, soweit die Ernennung richterlicher Mitglieder 
der Ausschüsse und des Oberausschusses in Frage kommt, das Ministerium des Innern im 
Benehmen mit dem Ministerium der Justiz. 
82. 
Für das Gebiet des Großherzogtums werden vier Ausschüsse und ein Oberausschuß zur 
Feststellung von Kriegsschäden gebildet. 
Die Ausschüsse haben ihren Sitz in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg und Konstanz. Ihr 
Bezirk umfaßt den jeweiligen Landeskommissärbezirk. Der Sitz des Oberausschusses ist Karlsruhe. 
Der Antrag auf Feststellung der Beschädigung, welcher schriftlich einzureichen ist, kann 
sowohl bei dem Vorsitzenden des Ausschusses als auch bei dem Bezirksamt gestellt werden, 
in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten ist. 
Für den Antrag kann die Benützung bestimmter Vordrucke vorgeschrieben werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 3
	        
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