Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Nr. 82 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhbe, Samstag den 27. Oktober 1917. 
  
  
Juhalt. 
Verordnung: des sltellvertretenden kommandierenden Generals des XI Armeekorps: 
Verbol der Aufarbeitung aller zu Gruben-, Schneide= und Papierholz geeigneten Hölzer zu Brennholz betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 16. Oktober 1917.) 
Verbot der Aufarbeitung aller zu Gruben-, Schneide= und Papierholz geeigneten Hölzer zu Brennholz 
betreffend. 
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und 
zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines 
Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Die Aufarbeitung aller zu Gruben-, Schneide= und Papierholz geeigneten Hölzer zu. 
Brennholz ist verboten. 
2. Die Kriegsamtstelle Karlsruhe kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen. 
3. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder Aufforderung oder Anureizung 
zu solcher Zuwiderhandlung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Oktober 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 92 
  
ruck und Verlan von Malsch & Vogel in Rarlsrube.
	        
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