Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 85 91 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karleruhe, Donnerstag den 8. November 1917. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Betreibung der öffentlichrechtlichen Geldforderungen im 
Bereiche der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 25. Oktober 1917.) 
Die Betreibung der öffentlichrechtlichen Geldforderungen im Bereiche der Zoll= und Steunerverwaltung 
betreffend. 
(Betreibungsverordnung.) 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. April 1899 über die Zwangsvollstreckung 
wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 111, in der 
Fassung nach dem Gesetz vom 8. Juli 1914, Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 236, und 
zum Vollzuge des Gesetzes vom 21. Juli 1839 über die Verjährung der öffentlichen Abgaben, 
Regierungsblatt Seite 175, in der Fassung nach Artikel 7 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vem 17. Juni 1899, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 229, wird 
auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus dem Großherzoglichen Staatsministerium vom 
18. Oktober 1879 Nr. 519 und soweit erforderlich im Einverständnis mit den anderen 
Ministerien verordnet, was folgt: 
1. Allgemeines. 
81. 
(1) Die auf Grund des öffentlichen Rechts geschuldeten Geldbeträge (Gefälle) samt den 
etwaigen Zinsen aus diesen Beträgen und den Betreibungskosten sind, soweit für einzelne 
Gefällarten nichts anderes bestimmt ist, von den Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung 
nach den Vorschriften dieser Verordnung anzufordern, zu erheben und zu betreiben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 96
	        
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