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ganzen nicht in höherem Betrag aufgenommen werden, als zum Vollzuge des Voranschlags
und der bewilligten Kredite sowie zur plaumäßigen Rückzahlung von Schuldpapieren, soweit
die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind.
Artikel 9.
Der Gesamtbetrag der von der Staatsschuldenverwaltung auf Grund früherer Gesetze
und dieses Gesetzes für Rechnung der Amortisationskasse ausgegebenen oder wiederholt ausge-
gebenen, zu gleicher Zeit umlaufenden Schatzanweisungen und Wechsel darf dreihundert
Millionen Mark nicht übersteigen.
Artikel 10.
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, der Spar= und Darlehenskasse der An-
gehörigen der badischen Staatsverwaltung aus den Betriebsmitteln der allgemeinen Staats-
verwaltung ein verzinsliches Darlehen bis zum Gesamtbetrage von 100 000 + gewähren
zu lassen.
Die Bedingungen der Darlehensgewährung, insbesondere auch der Zinssatz und der Zeit-
punkt der Zurückzahlung des Darlehens, werden vom Ministerium der Finanzen festgesetzt.
Artikel 11.
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, aus verfügbaren Mitteln der Eisenbahn-
schuldentilgungskasse der Amortisationskasse gegen entsprechende Zinsvergütung vorübergehend
Vorschüsse zu leisten, die sobald als tunlich zurückzuerstatten sind.
Artikel 12.
Über die Verwendung des im Artikel 6 bewilligten Kredits hat die Staatsregierung den
Landständen seinerzeit besonderen Nachweis zu liefern.
Artikel 13.
Über die Tilgung der nach den Bestimmungen in den Artikeln 7 (Ziffer 1) und 8 ent-
stehenden Schuld der allgemeinen Staatsverwaltung wird nach Abschluß des Friedeus durch
ein besonderes.-Gesetz Anordnung getroffen werden.
Artikel 14.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. März 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Nheinboldt.