Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 47 ws 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baben. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 13. September 1918. 
  
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: 
Bekanntmachung der Fassung der Landesherrlichen Verordnung über die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der 
Justiz und der inneren Verwaltung betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 29. August 1918.) 
Bekanntmachung der Fassung der Landesherrlichen Verordnung über die Vorbereitung zum höheren 
öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend. 
Auf Grund des Artikel 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 19. August 1918 (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 244), betreffend Anderung der Verordnung über die Vor- 
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung, wird die 
neue Fassung der Landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1907 über die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung nachstehend 
bekanntgemacht. 
Karlsruhe, den 29. August 1918. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Düringer. 
Meyer. 
Landesherrliche Verordnung. 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Iustiz und der inneren Verwaltung betreffend. 
(VDV. 
I. Einleitung. 
81. 
1. Wer zu einem Staatsdienste in der Justiz oder der inneren Staatsverwaltung, zu 
dessen Bekleidung rechtswissenschaftliche Bildung erforderlich ist, oder zur Rechtsanwaltschaft 
gelangen will, muß: 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1918. 55
	        
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