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Bekanntmachung, die Außercurssetzung der Kronenthaler und Conventionsmünzen betr.
Staatsministerium des Innern,
Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel,
und Staatsministerium der Finanzen.
In Gemähheit des Artikels 8 Abs. 2 des Neichs-Münzgesetzes vom 9. Juli vor. Js.
wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März l. Is. Nr. 992 bezeichneten Be-
treffs (Reichs-Gesetzblatt Nr. 9 S. 21 und 22) nachstehend im Abdruck mit dem Beifügen
veröffentlicht, daß zur Umwechslung der hierin außer Curs gesetzten Kronenthaler und Münzen
des Conrentionsfußes inhaltlich einer im Finanz-Ministerialblatte erscheinenden Anordnung die
sämmtlichen k. Rentämter bestimmt sind und daß auch für die weitere Annahme dieser Münzen
in Zahlung während der dreimonatlichen Einlösungsfrist Vorsorge getroffen ist.
München, den 25. März 1874.
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
v. Pfeufer. v. SIchubert.
Staatsrath.
Durch den Minister
der General-Secretär,
Ministerialrath Graf v. Hundt.
(Abdruck.)
(Nr. 992.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen
des Ko# ventionsfußes. Vom 7. März 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
K. 1.
Vom 1. April 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder brabanter Gepräges,
2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben und viertel Konventions=
(Spezies-) Thaler deutschen Gepräges.