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zweiten Schulgehilfen an der Schule zu Kriegshaber mit 50 fl. unter den vom Landrathe
beschlossenen Modalitäten.
2) Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes die Kosten für Aufstellung eines
Schulgehilfen in Diemannstein, Bezirksamts Dillingen, während der Dauer der Krankheit des
dortigen Lehrers aus der Reserve für Erziehung und Bildung entnommen werden.
3) Wir genehmigen, daß die zur Erhaltung von Schulhäusern und für Schulhaus-
neubauten in das Kreisbudget eingestellte Summe von 6600 fl. in der vom Landrathe
beantragten Weise verwendet werde.
4) Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß dem Kreisvereine zur Unter-
stützung dienstunfähig gewordener Schullehrer behufs Deckung des Deficits zu 936 fl. 51 kr.,
womit die Rechnung des Vereins pro 1872 abschließt, ein gleich großer Zuschuß aus Kreis-
sonds gewährt werde.
5) Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß jedem pensionirten Lehrer mit
Einschluß derjenigen, welche vor dem Entstehen des gesetzlichen Kreisvereins pensionirt wurden,
ein Kreisfondszuschuß von 50 fl. gewährt und zur Deckung des erforderlichen Bedarfs die
Summe von 6800 fl. in das Kreisbudget eingestellt werde.
6) Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß jenen wirklichen Schullehrern,
welche wegen Dienstesnachlässigkelt oder unwürdigen Verhaltens außer Activität gesetzt werden
und keinen Pensionsanspruch an den gesetzlichen Kreisunterstützungsverein haben, ein jähr-
licher Unterhaltsbeitrag von je 250 fl. aus Kreisfonds gewährt uud für diesen Zweck pro
1874 die Summe von 1000 fl. in das Kreisbudget eingestellt werde. Zugleich bestimmen
Wir, daß nach Antrag des Landrathes im gegebenen Falle die Unterhaltsbeiträge, um deren
Verwendung zunächst im Interesse der Lehrerfamilie entsprechend controliren zu können, nicht
direct an den betreffenden Lehrer, sondern an die einschlägige Armenpflege des Heimats-,
beziehungsweise Aufenthaltsortes verabfolgt werden.
7) Auf die vom Landrathe gefaßten Beschlüsse im Betreffe:
a) der Aufbesserung der den Schullehrern zu gewährenden Verpflegskostenentschädigung
für die Schulgehilfen,
) der Trennung der Kirchen= resp. Meßnerdienste von den Schuldiensten,
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