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S. 11.
Reicht zu diesem Zwecke in einem gegebenen Zeitpunkte der vorhandene Reservefond nicht
zu, so soll der ungedeckt gebliebene Betrag darlehensweise ausgenommen und in den folgenden
Jahren aus den Reservefondsbeiträgen verzinst und sobald als möglich zurückbezahlt werden.
g. 12.
Würde nun eine in vorstehender Weise normirte Tilgung der zu genannten Zwecken auf-
gzenommenen Darlehen über eine nach dem Ermessen des Fideicommniß-Besitzers unverhältniß-
mäßig lange Zeitperiode sich erstrecken, so bleibt es Letzterem überlassen, die Reservefondsbeiträge
auf eine ihm angemessene Zeit entsprechend zu erhöhen.
F. 13.
Fällt in einem einzelnen Jahre der Reinertrag unter jenen Betrag, welcher nach Maß-
gabe der S§. 14. und 22. während der laufenden Periode an die Rentenberechtigten hinaus-
zuzahlen ist, so darf der Fideicommiß-Besitzer das Fehlende aus dem Reservefonde entnehmen.
Die hiefür dem Reservefonde entnommenen Beträge sind dem Letzteren wieder vom Fidei-
commiß-Besitzer zu ersetzen, wenn in den folgenden Jahren von derselben oder nächsten Periode
sich gegenüber dem präliminirten Reinerträgniß ein Ueberschuß ergibt.
4. Ertragsberechnung.
g. 14.
Alle zehn Jahre wird der jährliche Durchschnittsbetrag berechnet.
Dies geschieht in der Weise, daß aus den Rechnungen der letzten 10 (zehn) Jahre der
über Abzug der Jahresunkosten und Reservefondsbeiträge in jedem Jahre verbliebene Reiner-
trag erhoben, die Reinerträge sämmtlicher zehn Jahrgänge zusammengezählt und durch Theilung
der Gesammtsumme durch die Zahl 10 (zehn) die Durchschnittsziffer berechnet wird.
5. Unterhaltsberechtigte und Feststellung der Unterhaltsbeiträge.
. 15.
Aus dem so für die nächstfolgenden 10 (zehn) Jahre festgestellten Reinertrage der Be-
sitzung Grafenaschau erhalten Unterhaltsbeiträge:
1. die nach dem gräfl. Familienstatute vom 28. October 1838 und Nachtrag zu dem-
selben vom 21. Februar 1843 legitimen, successionsfähigen nachgebornen Söhne und Töchter