Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Dem Antragsteller liegt ob, die ihm zu bezeichnenden Zeugen, deren Vernehmung das 
Gericht angeordnet hat, zur Vernehmungétagfahrt vorladen zu lassen. 
Sämmtlichen Verhandlungen zum Zwecke der Beweisaufnahme kann der Antragsteller beiwohnen. 
Artikel 10. 
Das Gericht kann dem Antragsteller auferlegen, eidlich zu bekräftigen, daß er von dem 
Leben des Vermißten keine oder keine anderen, als die dem Gerichte mitgetheilten Nachrichten 
erhalten habe und auch keine Personen zu bezeichnen wisse, bezüglich deren er vermuthe, daß 
sie von dem Leben des Vermißten Nachrichten empfangen hätten. 
Außerdem kann das Gericht in jeden Lage des Verfahrens sowohl auf Antrag eines Be- 
theiligten, als auch von Amtswegen über diejenigen Punkte, welche nach den Bestimmungen des 
gesenwärtigen Gesetzes Voraussetzung n für die Todeserklärung bilden, weitere Erhebungen an- 
ordnen, und insbesondere sich mit der Militärabtheilung, bei welcher sich der Vermißte während 
des Krieges zuletzt befunden hat, behufs Erlangung näherer Aufschlüsse in's Benehmen setzen. 
Das Gericht ist zur Einleitung weiterer Erhebungen verpflichtet, wenn in Folge der öffent- 
lichen Ausschreibung durch Mittheilungen Dritter über eingegangene Nachrichten bezüglich des 
Vermißten eine Veranlassung hiezu entsteht. 
Artikel 11. 
Die Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung erfolgt in freier Würdigung des 
Inhaltes der vorliegenden Urkunden und der sonstigen Beweisergebnisse. 
Artikel 12. 
Die Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtes bleiben auf der Gerichtsschreiberei hinter- 
legt. Von denselben ist, soweit es erforderlich erscheint, dem Antragsteller durch den Gerichts- 
schreiber Mittheilung zu machen. Das schlüßliche Erkenntniß ist jedoch dem Antragsteller in 
Ausfertigung gegen Bescheinigung mitzutheilen. 
Außerdem ist dasselbe an der Gerichtstafel, und, wenn es auf Todeserklärung lautet, auch 
am Heimathsorte des Vermißten öffentlich anzuschlagen. 
Artikel 13. 
Gegen das Erkenntniß, durch welches die Todeserklärung ausgesprochen oder abgelehnt 
wird, kann von jedem Betheiligten binnen einer vom Tage des öffentlichen Anschlages des Er-
	        
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